{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-171_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4589&type=1563347022&cHash=8553322b0065758df09faf4aa1d17759", "Checksum": "6a3d1122a7256a675b04554f632d4fac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:52", "Checksum": "eb9467202f132db54446d2decb270da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/171\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 09.09.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.09.2010\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines\nFeststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen\nWohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/\n1-2009/171).\n\nPräsident Nicolaus Voigt; Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; a.o.\nGerichtsschreiberin Sanja Ugrica\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nSteuerpflicht\n\nSachverhalt:\n\nA.- X (Jahrgang 1955) ist geschieden und wohnte in der Gemeinde A. Er ist\nBetriebsdisponent und arbeitet in A bei der Y AG. Am 23. Dezember 2008 meldete er\nsich zivilrechtlich in A nach B ab. Nach eigenen Angaben zog er zu seiner Tochter nach\nB. Seine 4½-Zimmerwohnung in A hat er nach wie vor beibehalten. Im Jahr 2009 hat er\nsich in A wieder als Wochenaufenthalter angemeldet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- Mit Verfügung vom 2. April 2009 stellte das Steueramt fest, dass X mit Wirkung ab\nSteuerperiode 2007 bis heute aufgrund des Mittelpunktes persönlicher Beziehungen in\nder Gemeinde A steuerpflichtig sei. Eine gegen diese am 22. April 2009 erhobene\nFeststellungsverfügung wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 27. August\n2009 ab und erklärte X rückwirkend ab 2007 bis zum Datum des\nEinspracheentscheides und auf weiteres in A als unbeschränkt steuerpflichtig.\n\nC.- Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X mit Eingabe vom 27. September 2009\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Entscheid vom 27.\nAugust 2009 sei aufzuheben. Er legt dar, er habe sich per 23. Dezember 2008 bei der\nGemeinde A abgemeldet und seinen Wohnort nach B zu seiner Tochter verlegt.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2009 die\nAbweisung des Rekurses.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. September 2009 (Poststempel) ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP).\n\n2.-a) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom\n27. August 2009 betreffend die Feststellung der Steuerpflicht. Nach der\nRechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen\nRecht ist die Frage, ob eine natürliche Person einer kantonalen Steuerhoheit\nunterworfen ist, in einem besonderen Vorverfahren zu entscheiden. Ein solcher\nVorentscheid über eine streitige Steuerpflicht beziehungsweise eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFeststellungsverfügung betreffend den steuerlichen Wohnsitz einer natürlichen Person\nist gemäss konstanter Praxis selbständig anfechtbar (GVP 1982 Nr. 35).\n\nb) Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 2. April 2009 festgestellt, der Rekurrent sei\nim Jahre 2007 bis heute und auf weiteres in A unbeschränkt steuerpflichtig. Im\nabweisenden Einspracheentscheid vom 27. August 2009 wird nochmals festgehalten,\nder Rekurrent gelte im 2007 bis zum Datum des Einspracheentscheides und auf\nweiteres in A weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit aus den übermittelten\nAkten ersichtlich, wurde die Steuerpflicht für das Steuerjahr 2007 nicht bestritten. Die\nSteuererklärung 2007 wurde am 18. April 2008 ohne Vorbehalt eingereicht. Die\nVeranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2007, welche auch die\nGrundvoraussetzung der Steuerpflicht umfasst, ist im April 2009 ergangen und, soweit\naus den eingereichten Akten zu schliessen ist, in Rechtskraft erwachsen. Eine\nFeststellung der Steuerpflicht und deren Beurteilung für das Steuerjahr 2007 erübrigt\nsich demnach.\n\nDer Einspracheentscheid vom 27. August 2009 legt die Steuerpflicht bis zum Datum\ndes Entscheides und auf weiteres fest. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Gegenstand\neiner Feststellungsverfügung bildet Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten. Dabei muss es sich um konkrete Rechtsverhältnisse\nhandeln und um Klarstellung von Rechtslagen. Ausgeschlossen ist ein eine künftige\nVeranlagungsperiode präjudizierender Feststellungsentscheid. Der Erlass einer\nFeststellungsverfügung vor Ablauf der Steuerperiode ist daher nicht zulässig (SGE\n2004 Nr. 2 mit Hinweisen). Soweit der Einspracheentscheid und die\nFeststellungsverfügung daher das Steuerjahr 2009 und die Zukunft betreffend sind sie\naufzuheben.\n\n3.- Zu beurteilen ist, ob der Rekurrent in der Steuerperiode 2008 im Kanton St. Gallen\nbeziehungsweise in der Gemeinde A unbeschränkt steuerpflichtig ist.\n\n"}