cc) Wie bereits dargelegt, diente die Steuerberatung, für die im Jahr 2006 Kosten in der Höhe von Fr. 14'799.-- bezahlt worden sind, in erster Linie der Klärung der Frage, ob es sich bei den Liegenschaften um Geschäfts- oder Privatvermögen handelt und ob die daraus erzielten Einkünfte dementsprechend als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aber aus unbeweglichem Vermögen zu behandeln sind. Die Beurteilung dieser Frage hat Auswirkungen weder auf den Wert der Liegenschaften noch auf die Höhe der daraus erzielbaren Erträge. e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.