Grundstücks (wie Anwaltskosten, um die wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen, welche den Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten). Prozess- und Anwaltskosten sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 108 zu Art. 32 DBG). Kein Unterhalt sind demgegenüber Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines Grundstücks (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 115 zu Art. 32 DBG).