Auslagen für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis gehören dazu. Auch die Prozesse zur Sicherung des Grundeigentums resp. der Nutzung gehören in diese Kategorie von abzugsfähigen Unterhaltskosten (vgl. Zwahlen, a.a.O., N 23 zu Art. 32 DBG). Abzugsfähig sind dementsprechend Kosten für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte