Bei Liegenschaften des Privatvermögens können nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie müssen aus einer allgemeinen, branchenüblichen Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet sein, den Nutzungswert eines Liegenschaftsgutes erhalten zu können (vgl. Zwahlen, a.a.O., N 9 zu Art. 32 DBG). Zu den Verwaltungskosten für Dritte gehören die Aufwendungen, die durch echte Fremdverwaltung von Drittpersonen entstehen. Auslagen für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis gehören dazu.