Beim beweglichen Privatvermögen sind abzugsfähig die Kosten für die Vermögensverwaltung von Behörden und Willensvollstreckern, jedoch bloss im Sinn der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten. Abzugsfähig sind die Kosten für Gerichte und Anwälte für die Sicherung oder Einforderung von beweglichem Vermögen und Vermögenserträgen, nicht aber die Kosten für Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung. Die Kosten für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung, für Prozesse und für die Steuererklärung sind nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 32 DBG).