Gewinnungskosten dienen nur der Erhaltung des Vermögensobjekts als solchem und damit seines Werts. Auslagen wie Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um zu verhindern, dass er als erbunwürdig erklärt wird, Kosten bei Verlust und Kraftloserklärung von Wertpapieren oder der Sperrung ausländischer Vermögenswerte, sind deshalb nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 11 zu Art. 32 DBG). Beim beweglichen Privatvermögen sind abzugsfähig die Kosten für die Vermögensverwaltung von Behörden und Willensvollstreckern, jedoch bloss im Sinn der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten.