bb) Art. 32 DBG regelt den Abzug von Gewinnungskosten beim Privatvermögen. Abzugsfähig sind die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens auf beweglichem Privatvermögen notwendigen Gewinnungskosten. Notwendig heisst dabei nicht im Sinn einer Überprüfung, ob sinnvoll oder nicht. Vielmehr geht es um die zeitliche oder wirtschaftliche Konnexität der Aufwendungen, welche erfüllt sein muss, um überhaupt ein steuerbares Einkommen zu erzielen (vgl. B. Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 1 zu Art. 32 DBG). Gewinnungskosten dienen nur der Erhaltung des Vermögensobjekts als solchem und damit seines Werts.