d) aa) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, wenn die Aufwendungen nicht als Gewinnungskosten für die selbständige Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen würden, müssten sie als Vermögensverwaltungskosten oder als Kosten des Liegenschaftsunterhalts berücksichtigt werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte