Da beim Beschwerdeführer mangels Errichtung einer Gesellschaft keine Gründungskosten angefallen sind und im Rahmen der Prüfung, ob in den Auslagen für die Steuerberatung Gewinnungskosten zu erblicken sind, festgestellt wurde, dass sie als Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig sind, ist auch deren Aktivierung und sukzessive Abschreibung ausgeschlossen. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet.