Bei den Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist anhand der Generalklausel der Abzugsfähigkeit der "geschäfts- oder berufsmässig begründeten" Kosten zu prüfen, inwieweit mit der Errichtung einer Personengesellschaft oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundene Kosten darunter fallen. Da beim Beschwerdeführer mangels Errichtung einer Gesellschaft keine Gründungskosten angefallen sind und im Rahmen der Prüfung, ob in den Auslagen für die Steuerberatung Gewinnungskosten zu erblicken sind, festgestellt wurde, dass sie als Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig sind, ist auch deren Aktivierung und sukzessive Abschreibung ausgeschlossen.