Die handelsrechtskonforme Behandlung der Gründungskosten in der Handelsbilanz ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgeblich (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 58 DBG). Bei den Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist anhand der Generalklausel der Abzugsfähigkeit der "geschäfts- oder berufsmässig begründeten" Kosten zu prüfen, inwieweit mit der Errichtung einer Personengesellschaft oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundene Kosten darunter fallen.