c) In der Beschwerde wird beantragt, die Ausgaben für die Beratung als Gründungskosten zu behandeln. Der Begriff der Gründungskosten wird in Art. 664 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) verwendet, der Teil der Bewertungsvorschriften im Abschnitt über den Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft ist. Er sieht vor, dass diese Kosten bilanziert, d.h. aktiviert, und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden dürfen. Die handelsrechtskonforme Behandlung der Gründungskosten in der Handelsbilanz ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgeblich (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art.