Die persönlichen AHV-Beiträge des selbständig Erwerbenden sind folglich nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG steuersystematisch als allgemeiner Abzug – und nicht als Gewinnungskosten – zu berücksichtigen. Sie stellen, auch wenn sie häufig so behandelt werden, keine Gewinnungskosten dar. Eine Auseinandersetzung über die Frage, ob Einkünfte AHV-pflichtig sind oder nicht, beschlägt den Bereich der persönlichen Altersvorsorge. Die darüber geführten Verfahren sind damit dem privaten Bereich zuzuordnen und die dafür entstandenen Kosten können nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.