Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fallen die auf den Erwerbseinkünften zu entrichtenden AHV-Beiträge nicht unter die Gewinnungskosten. Das Entgelt für die vom selbständig Erwerbenden geleistete Arbeit stellt Bestandteil des steuerbaren Geschäftsertrags dar. Ein im Geschäftsabschluss enthaltener Eigenlohn oder verbuchte Salärzahlungen an Teilhaber eines Personenunternehmens sind deshalb für die Gewinnermittlung zum ausgewiesenen Ergebnis hinzuzurechnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte