Prozesskosten können jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie das Privatvermögen des Unternehmers betreffen. Dies gilt ebenso für Kosten einer erbrechtlichen Streitigkeit, auch wenn diese Betriebsvermögen zum Gegenstand hat (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 41 zu Art. 27 DBG mit Hinweisen).