sowie Mandate, die ausserhalb der streitigen Einkommensquelle stehen, ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 5.3). Die Auslagen für private Verfahren zählen – wie grundsätzlich auch jene für Strafprozesse (ausser allenfalls solche im Bereich besonderer Berufsrisiken) – nicht zu den Gewinnungskosten; sie betreffen primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht (oder nur mittelbar) dessen Berufstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.90/2001 vom 25. Januar 2002, E. 6.1 mit Hinweisen; SGE 2006 Nr. 10 mit Hinweisen). Prozesskosten können jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie das Privatvermögen des Unternehmers betreffen.