Unter Gewinnungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.252/2002 vom 4. November 2002, E. 2.1). Dabei genügt es nach der Praxis, dass die Kosten wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst worden sind (so genannter kausaler Gewinnungskostenbegriff; BGE 124 II 29 E. 3a). Darunter können auch Kosten eines Prozesses fallen, der angestrengt wird, um einen Einkommensanspruch durchzusetzen. Erforderlich ist ein direkter Zusammenhang des Anwaltsaufwands mit der Einkommenserzielung, was allgemeine Rechtsberatung