cc) Bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Nicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. a DBG insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand.