belastet wurden, welchem die Erträge für die Liegenschaftenverwaltung von Fr. 36'000.-- gegenüberstehen. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen von ihm selbst bezahlt wurden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte