Die Akten lassen den Schluss zu, dass die in Rechnung gestellten Kosten für Steuerberatung im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob der Gewinn aus den Liegenschaften als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu behandeln und dementsprechend AHV-pflichtig sind oder nicht. Die S. AG, welcher die Einsprache-Entscheide vom 19. August 2005 betreffend die Veranlagungen des Steuerjahrs 2001 zugestellt wurden (vgl. act. 7-A/9), vertrat die Beschwerdeführer im Jahr 2006 in entsprechenden Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission (vgl. VRKE I/1-2005/164 und 165 vom 17. August 2006), die K.F. im