28. Februar 2006, Posteinzahlung am 18. April 2006). Die Akten lassen den Schluss zu, dass die in Rechnung gestellten Kosten für Steuerberatung im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob der Gewinn aus den Liegenschaften als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu behandeln und dementsprechend AHV-pflichtig sind oder nicht.