Die Vorinstanz bringt dagegen vor, selbst bei der Annahme von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen stehe erst bei Prozessende definitiv fest, ob ein Geldabfluss stattgefunden habe. Da zum Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. November 2008, wonach es sich bei den Liegenschaftserträgen nicht um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handle, eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig sei, habe im Jahr 2006 kein definitiver Geldabfluss stattgefunden. Obsiege der Beschwerdeführer beim Bundesgericht, würden ihm die geltend gemachten Kosten entschädigt. Nur wenn er unterliege, stehe im Zeitpunkt des Urteils fest, dass diese Kosten unwiderruflich entstanden seien.