Weil der Aufwand für die Steuererklärung betraglich unbedeutend und die Beratung in keiner Verbindung mit der Höhe der zu bezahlenden Steuern stehe, seien die Ausgaben nicht in Geschäftsaufwand und private Kosten für die Steuerdeklaration aufzuteilen. Bei der Beratung gehe es um die Frage, ob die Mieterträge AHV-pflichtig seien. AHV-Beiträge seien zu 100% Geschäftsaufwand. Gehörten die Liegenschaften ins Privatvermögen, seien keine AHV-Beiträge geschuldet. Somit seien auch diesbezügliche Beratungskosten Geschäftsaufwand.