In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen eines – noch nicht rechtskräftigen – Entscheides des Versicherungsgerichts gingen die Sozialversicherungsanstalt und die Steuerbehörden davon aus, der Beschwerdeführer übe mit der Verwaltung seiner Liegenschaften eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Zum Unternehmensaufwand gehörten auch Beratungs-, Gründungs- und Prozesskosten. Weil der Aufwand für die Steuererklärung betraglich unbedeutend und die Beratung in keiner Verbindung mit der Höhe der zu bezahlenden Steuern stehe, seien die Ausgaben nicht in Geschäftsaufwand und private Kosten für die Steuerdeklaration aufzuteilen.