Die Kosten für Steuerberatungen zählten zu den grundsätzlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Auch bei den Verfahren mit der Sozialversicherungsanstalt über AHV-Beiträge sei "kein direkter Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit dieser Auslagen und der Einkommenserzielung" nachgewiesen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte