a) Im angefochtenen Einsprache-Entscheid begründet die Vorinstanz die Aufrechnung damit, dass nicht sämtliche mit der Erzielung von Einkünften in irgendeiner Beziehung stehenden Aufwendungen abziehbar seien. Die Abziehbarkeit setze einen qualifizierten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den erzielten Einkünften voraus. Als Gewinnungskosten gälten die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigten und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehenden Aufwendungen. Die Kosten für Steuerberatungen zählten zu den grundsätzlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.