Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2009, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer reichten am 4. November 2009 die Veranlagungsberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 zu den Akten und nahmen am 31. Dezember 2009 (Postaufgabe) Stellung zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese verwies dazu am 18. Januar 2010 auf ihre Eingabe vom 2. November 2009.