C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A.u.B. X.-Y. durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 28. September 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Aufwendungen für Beratung in Angelegenheiten Steuern/AHV/selbständiger Erwerb als steuermindernde Abzüge zu betrachten. Eventualiter seien sie zu aktivieren und innert 5 Jahren abzuschreiben. Sollten neue Berechnungen oder Begründungen, die üblicherweise Aufgabe der Veranlagungsbehörden sind, notwendig sein, sei die Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.