{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-170_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4588&type=1563347022&cHash=8d80903a576d4b3adb57420358055a39", "Checksum": "a0ee38c6b3f3f9e4a02d856c0a7c8010"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung können weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom Ertrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/170)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:57", "Checksum": "0ee7908be9d563eaa7e935686d7cdd44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung können weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom Ertrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/170).\n\nbb) Art. 32 DBG regelt den Abzug von Gewinnungskosten beim Privatvermögen.\nAbzugsfähig sind die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens auf beweglichem\nPrivatvermögen notwendigen Gewinnungskosten. Notwendig heisst dabei nicht im\nSinn einer Überprüfung, ob sinnvoll oder nicht. Vielmehr geht es um die zeitliche oder\nwirtschaftliche Konnexität der Aufwendungen, welche erfüllt sein muss, um überhaupt\nein steuerbares Einkommen zu erzielen (vgl. B. Zwahlen, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 1 zu Art. 32 DBG). Gewinnungskosten\ndienen nur der Erhaltung des Vermögensobjekts als solchem und damit seines Werts.\nAuslagen wie Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um zu verhindern,\ndass er als erbunwürdig erklärt wird, Kosten bei Verlust und Kraftloserklärung von\nWertpapieren oder der Sperrung ausländischer Vermögenswerte, sind deshalb nicht\nabzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.\n2009, N 11 zu Art. 32 DBG). Beim beweglichen Privatvermögen sind abzugsfähig die\nKosten für die Vermögensverwaltung von Behörden und Willensvollstreckern, jedoch\nbloss im Sinn der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten. Abzugsfähig\nsind die Kosten für Gerichte und Anwälte für die Sicherung oder Einforderung von\nbeweglichem Vermögen und Vermögenserträgen, nicht aber die Kosten für Finanz- und\nAnlageberatung oder rechtliche Beratung. Die Kosten für die Finanz-, Anlage-,\nErbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung, für Prozesse und für die Steuererklärung\nsind nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 32\nDBG).\n\nBei Liegenschaften des Privatvermögens können nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch\nDritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie müssen aus einer\nallgemeinen, branchenüblichen Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet sein, den\nNutzungswert eines Liegenschaftsgutes erhalten zu können (vgl. Zwahlen, a.a.O., N 9\nzu Art. 32 DBG). Zu den Verwaltungskosten für Dritte gehören die Aufwendungen, die\ndurch echte Fremdverwaltung von Drittpersonen entstehen. Auslagen für Vermietung,\nErhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus\ndem Mietverhältnis gehören dazu. Auch die Prozesse zur Sicherung des\nGrundeigentums resp. der Nutzung gehören in diese Kategorie von abzugsfähigen\nUnterhaltskosten (vgl. Zwahlen, a.a.O., N 23 zu Art. 32 DBG). Abzugsfähig sind\ndementsprechend Kosten für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundstücks (wie Anwaltskosten, um die wertmindernde Umzonung zu verhindern oder\nfür Baueinsprachen, welche den Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu\nerhalten). Prozess- und Anwaltskosten sind allgemein als Unterhaltskosten\nabzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 108 zu Art. 32 DBG). Kein Unterhalt sind\ndemgegenüber Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines Grundstücks (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 115 zu Art. 32 DBG).\n\ncc) Wie bereits dargelegt, diente die Steuerberatung, für die im Jahr 2006 Kosten in der\nHöhe von Fr. 14'799.-- bezahlt worden sind, in erster Linie der Klärung der Frage, ob\nes sich bei den Liegenschaften um Geschäfts- oder Privatvermögen handelt und ob die\ndaraus erzielten Einkünfte dementsprechend als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit\noder aber aus unbeweglichem Vermögen zu behandeln sind. Die Beurteilung dieser\nFrage hat Auswirkungen weder auf den Wert der Liegenschaften noch auf die Höhe der\ndaraus erzielbaren Erträge.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\ndes Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.--\nist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von\n\nFr. 800.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}