{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-170_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4588&type=1563347022&cHash=8d80903a576d4b3adb57420358055a39", "Checksum": "a0ee38c6b3f3f9e4a02d856c0a7c8010"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung können weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom Ertrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/170)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:57", "Checksum": "0ee7908be9d563eaa7e935686d7cdd44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung können weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom Ertrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/170).\n\ncc) Bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 27\nAbs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Nicht\nabziehbar sind gemäss Art. 34 lit. a DBG insbesondere die Aufwendungen für den\nUnterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche\nStellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand.\n\nUnter Gewinnungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar für die\nErzielung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen\nZusammenhang dazu stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.252/2002 vom\n4. November 2002, E. 2.1). Dabei genügt es nach der Praxis, dass die Kosten\nwesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst worden sind\n(so genannter kausaler Gewinnungskostenbegriff; BGE 124 II 29 E. 3a). Darunter\nkönnen auch Kosten eines Prozesses fallen, der angestrengt wird, um einen\nEinkommensanspruch durchzusetzen. Erforderlich ist ein direkter Zusammenhang des\nAnwaltsaufwands mit der Einkommenserzielung, was allgemeine Rechtsberatung\nsowie Mandate, die ausserhalb der streitigen Einkommensquelle stehen, ausschliesst\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 5.3). Die\nAuslagen für private Verfahren zählen – wie grundsätzlich auch jene für Strafprozesse\n(ausser allenfalls solche im Bereich besonderer Berufsrisiken) – nicht zu den\nGewinnungskosten; sie betreffen primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht\n(oder nur mittelbar) dessen Berufstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.90/2001\nvom 25. Januar 2002, E. 6.1 mit Hinweisen; SGE 2006 Nr. 10 mit Hinweisen).\nProzesskosten können jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie das\nPrivatvermögen des Unternehmers betreffen. Dies gilt ebenso für Kosten einer\nerbrechtlichen Streitigkeit, auch wenn diese Betriebsvermögen zum Gegenstand hat\n(vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 41 zu Art. 27 DBG\nmit Hinweisen).\n\nEntgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fallen die auf den\nErwerbseinkünften zu entrichtenden AHV-Beiträge nicht unter die Gewinnungskosten.\nDas Entgelt für die vom selbständig Erwerbenden geleistete Arbeit stellt Bestandteil\ndes steuerbaren Geschäftsertrags dar. Ein im Geschäftsabschluss enthaltener\nEigenlohn oder verbuchte Salärzahlungen an Teilhaber eines Personenunternehmens\nsind deshalb für die Gewinnermittlung zum ausgewiesenen Ergebnis hinzuzurechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie persönlichen AHV-Beiträge des selbständig Erwerbenden sind folglich nach Art. 33\nAbs. 1 lit. d DBG steuersystematisch als allgemeiner Abzug – und nicht als\nGewinnungskosten – zu berücksichtigen. Sie stellen, auch wenn sie häufig so\nbehandelt werden, keine Gewinnungskosten dar. Eine Auseinandersetzung über die\nFrage, ob Einkünfte AHV-pflichtig sind oder nicht, beschlägt den Bereich der\npersönlichen Altersvorsorge. Die darüber geführten Verfahren sind damit dem privaten\nBereich zuzuordnen und die dafür entstandenen Kosten können nicht als\ngeschäftsmässig begründete Aufwendungen von den steuerbaren Einkünften in Abzug\ngebracht werden.\n\nc) In der Beschwerde wird beantragt, die Ausgaben für die Beratung als\nGründungskosten zu behandeln. Der Begriff der Gründungskosten wird in Art. 664 des\nSchweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) verwendet, der Teil der\nBewertungsvorschriften im Abschnitt über den Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft\nist. Er sieht vor, dass diese Kosten bilanziert, d.h. aktiviert, und innerhalb von fünf\nJahren abgeschrieben werden dürfen. Die handelsrechtskonforme Behandlung der\nGründungskosten in der Handelsbilanz ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht\nmassgeblich (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 58 DBG). Bei den\nEinkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist anhand der Generalklausel der\nAbzugsfähigkeit der \"geschäfts- oder berufsmässig begründeten\" Kosten zu prüfen,\ninwieweit mit der Errichtung einer Personengesellschaft oder der Aufnahme einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit verbundene Kosten darunter fallen. Da beim\nBeschwerdeführer mangels Errichtung einer Gesellschaft keine Gründungskosten\nangefallen sind und im Rahmen der Prüfung, ob in den Auslagen für die Steuerberatung\nGewinnungskosten zu erblicken sind, festgestellt wurde, dass sie als\nLebenshaltungskosten nicht abzugsfähig sind, ist auch deren Aktivierung und\nsukzessive Abschreibung ausgeschlossen. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde\ndeshalb als unbegründet.\n\nd) aa) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, wenn die Aufwendungen nicht als\nGewinnungskosten für die selbständige Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen\nwürden, müssten sie als Vermögensverwaltungskosten oder als Kosten des\nLiegenschaftsunterhalts berücksichtigt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}