{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-170_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4588&type=1563347022&cHash=8d80903a576d4b3adb57420358055a39", "Checksum": "a0ee38c6b3f3f9e4a02d856c0a7c8010"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). 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September 2010, I/1-2009/170).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen eines – noch nicht rechtskräftigen\n– Entscheides des Versicherungsgerichts gingen die Sozialversicherungsanstalt und\ndie Steuerbehörden davon aus, der Beschwerdeführer übe mit der Verwaltung seiner\nLiegenschaften eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Zum Unternehmensaufwand\ngehörten auch Beratungs-, Gründungs- und Prozesskosten. Weil der Aufwand für die\nSteuererklärung betraglich unbedeutend und die Beratung in keiner Verbindung mit der\nHöhe der zu bezahlenden Steuern stehe, seien die Ausgaben nicht in\nGeschäftsaufwand und private Kosten für die Steuerdeklaration aufzuteilen. Bei der\nBeratung gehe es um die Frage, ob die Mieterträge AHV-pflichtig seien. AHV-Beiträge\nseien zu 100% Geschäftsaufwand. Gehörten die Liegenschaften ins Privatvermögen,\nseien keine AHV-Beiträge geschuldet. Somit seien auch diesbezügliche\nBeratungskosten Geschäftsaufwand. Da die Steuern gleich hoch seien, egal ob es sich\nbei den Liegenschaften um Geschäfts- oder Privatvermögen handle, seien die\nBeratungskosten aus privater Sicht ohne Nutzen.\n\nDie Vorinstanz bringt dagegen vor, selbst bei der Annahme von geschäftsmässig\nbegründeten Aufwendungen stehe erst bei Prozessende definitiv fest, ob ein\nGeldabfluss stattgefunden habe. Da zum Entscheid des Versicherungsgerichts vom\n28. November 2008, wonach es sich bei den Liegenschaftserträgen nicht um Einkünfte\naus selbständiger Tätigkeit handle, eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig sei,\nhabe im Jahr 2006 kein definitiver Geldabfluss stattgefunden. Obsiege der\nBeschwerdeführer beim Bundesgericht, würden ihm die geltend gemachten Kosten\nentschädigt. Nur wenn er unterliege, stehe im Zeitpunkt des Urteils fest, dass diese\nKosten unwiderruflich entstanden seien. Schliesslich sei die persönliche Bezahlung der\nauf die X. + Co. AG lautenden Rechnungen durch den Beschwerdeführer nach wie vor\nnicht nachgewiesen.\n\nb) aa) Den Aufwendungen von Fr. 14'799.05 liegen 3 Rechnungen (act. 2/4) zugrunde,\nnämlich 2 Rechnungen der K.F. für \"steuerliche Dienstleistungen … in Sachen\nSteuerplanung\" vom 10. Februar 2006 über Fr. 3'442.20 (November 2005 bis Januar\n2006, Posteinzahlung am 23. Februar 2006) und vom 29. September 2006 über\nFr. 4'680.60 (August bis September 2006, Posteinzahlung am 5. Oktober 2006) sowie\neine Rechnung der S. AG für \"Steuerberatung gemäss beiliegendem\nDienstleistungsrapport\" vom 10. März 2006 über Fr. 6'675.25 (1. Dezember 2005 bis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n28. Februar 2006, Posteinzahlung am 18. April 2006). Die Akten lassen den Schluss zu,\ndass die in Rechnung gestellten Kosten für Steuerberatung im Zusammenhang mit der\nKlärung der Frage, ob der Gewinn aus den Liegenschaften als Einkünfte aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit oder als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu\nbehandeln und dementsprechend AHV-pflichtig sind oder nicht. Die S. AG, welcher die\nEinsprache-Entscheide vom 19. August 2005 betreffend die Veranlagungen des\nSteuerjahrs 2001 zugestellt wurden (vgl. act. 7-A/9), vertrat die Beschwerdeführer im\nJahr 2006 in entsprechenden Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission\n(vgl. VRKE I/1-2005/164 und 165 vom 17. August 2006), die K.F. im\nBeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VerwGE B 2006/167 vom\n9. Mai 2007). Dafür, dass sich insbesondere die K.F. auch um weitere Steuerbelange\nder Beschwerdeführer kümmerte, bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten. Auf der\nam 28. März 2008 ausgefüllten Steuererklärung 2006 wird für Rückfragen die G.\nTreuhand AG angeführt.\n\nbb) Sämtliche Rechnungen richten sich an die X. + Co. AG, welche die Liegenschaften\nim Auftragsverhältnis verwaltet (vgl. act. 7-III/1.3, 6; Beschwerde vom 7. Dezember\n2007 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, S. 3). Wie die Rechnungen\nin der Gesellschaft buchhalterisch behandelt wurden, lässt sich den Akten nicht\nentnehmen. Mit den Details zum Konto 4450 (act. 15/1) ist lediglich belegt, dass die\nAuslagen nicht als \"div. Verwaltungskosten\" verbucht wurden. Die Aufstellungen über\ndie für die Liegenschaften des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 angefallenen\nUnterhalts- und Verwaltungskosten (act. 7-I/1.2, 2-4) enthalten pauschale\nAufwendungen für die – von der X. + Co. AG im Auftragsverhältnis erbrachte –\n\"Verwaltung\" von insgesamt Fr. 36'000.-- (je Fr. 12'000.-- für die Mehrfamilienhäuser\nR.-Strasse 00 und 01 sowie S.-Strasse 0). Dass mit diesen Pauschalbeträgen auch der\nbei der X. + Co. AG in Rechnung gestellte Aufwand für die Steuerberatungen\nabgegolten wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht ausschliessen, weil\ndie Rechnungen bei der X. + Co. AG möglicherweise einem anderen Aufwandkonto\nbelastet wurden, welchem die Erträge für die Liegenschaftenverwaltung von\nFr. 36'000.-- gegenüberstehen. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen,\ndass die Aufwendungen von ihm selbst bezahlt wurden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}