{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-170_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4588&type=1563347022&cHash=8d80903a576d4b3adb57420358055a39", "Checksum": "a0ee38c6b3f3f9e4a02d856c0a7c8010"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung können weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom Ertrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/170)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:57", "Checksum": "0ee7908be9d563eaa7e935686d7cdd44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/170\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung können weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom Ertrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/170).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/170\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 09.09.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.09.2010\nArt. 27 Abs. 1 und Art. 32 DBG (SR 642.11). Ausgaben für Steuerberatung\nkönnen weder von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch vom\nErtrag aus beweglichem Vermögen abgezogen werden\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/\n1-2009/170).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\nA.u.B. X.-Y., Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Philipp Hangartner, Hangartner Treuhand und Unternehmensberatung,\nTiefenackerstrasse 57, 9450 Altstätten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2006)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- A.u.B. X.-Y. leben im eigenen Haus in M. A.X. ist Rentner. Daneben ist er – wie auch\ndie Ehefrau – bei der X. + Co. AG, S., unselbständig erwerbstätig. Zudem ist er zu 2/3\nMiteigentümer des Mehrfamilienhauses R.-Strasse 00 und Alleineigentümer der\nMehrfamilienhäuser R.-Strasse 01 und S.-Strasse 0 in S. Die Liegenschaft an der S.-\nStrasse dient unter anderem der X. + Co. AG, welche die Grundstücke im\nAuftragsverhältnis verwaltet, als Firmensitz.\n\nB.- Für 2006 deklarierten A.u.B. X.-Y. ein steuerbares Einkommen von Fr. 164'945.--.\nBei den Liegenschaften standen den Einkünften aus Mietzinsen samt Nebenkosten und\ndem Eigenmietwert des selbst genutzten Grundstücks von zusammen Fr. 367'515.--\nSchuldzinsen von Fr. 28'065.-- und Unterhalts- und Verwaltungskosten von\nFr. 202'630.--, darin enthalten Verwaltungskosten von Fr. 36'000.--, gegenüber. Bei\nden übrigen Abzügen machten die Steuerpflichtigen sodann Kosten für Steuerberatung\nvon Fr. 14'799.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde liess diese Kosten nicht zum\nAbzug zu und legte am 31. März 2009 das steuerbare Einkommen für die direkte\nBundessteuer 2006 auf Fr. 173'500.-- fest. Die gegen diese Veranlagung erhobene\nEinsprache wies das kantonale Steueramt am 2. September 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A.u.B. X.-Y. durch ihren Vertreter mit\nEingabe vom 28. September 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission\nmit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Aufwendungen für\nBeratung in Angelegenheiten Steuern/AHV/selbständiger Erwerb als steuermindernde\nAbzüge zu betrachten. Eventualiter seien sie zu aktivieren und innert 5 Jahren\nabzuschreiben. Sollten neue Berechnungen oder Begründungen, die üblicherweise\nAufgabe der Veranlagungsbehörden sind, notwendig sein, sei die Angelegenheit an die\nVeranlagungsbehörde zurückzuweisen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2009, die\nBeschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nverzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer reichten am\n4. November 2009 die Veranlagungsberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern\n2007 zu den Akten und nahmen am 31. Dezember 2009 (Postaufgabe) Stellung zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVernehmlassung der Vorinstanz. Diese verwies dazu am 18. Januar 2010 auf ihre\nEingabe vom 2. November 2009.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 28. September 2009 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Vorinstanz und Beschwerdeführer sind sich einzig nicht einig, ob im Jahr 2006\ngetätigte Ausgaben für Steuerberatungen von Fr. 14'799.05 zur Ermittlung des\nsteuerbaren Einkommens des Steuerjahres 2006 von den Einkünften abgezogen\nwerden dürfen.\n\na) Im angefochtenen Einsprache-Entscheid begründet die Vorinstanz die Aufrechnung\ndamit, dass nicht sämtliche mit der Erzielung von Einkünften in irgendeiner Beziehung\nstehenden Aufwendungen abziehbar seien. Die Abziehbarkeit setze einen qualifizierten\nZusammenhang zwischen den Ausgaben und den erzielten Einkünften voraus. Als\nGewinnungskosten gälten die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigten\nund in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehenden Aufwendungen.\nDie Kosten für Steuerberatungen zählten zu den grundsätzlich nicht abziehbaren\nLebenshaltungskosten. Auch bei den Verfahren mit der Sozialversicherungsanstalt über\nAHV-Beiträge sei \"kein direkter Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit dieser\nAuslagen und der Einkommenserzielung\" nachgewiesen.\n\n"}