5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des Gerichtsverfahrens dem Angeklagten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Entscheid: 1. X wird der fahrlässigen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 1'200.-- bezahlen X und der Staat je zur Hälfte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11