b) Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen, die weder leicht noch grob ist. Es liegen keine Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe vor. Der Angeklagte ist verheiratet und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht eine IV-Rente von Fr. 1'100.-- pro Monat. Seine Frau hat ein Einkommen von monatlich Fr. 4'200.--. Gegenüber der pflegebedürftigen Tochter, der er Kleider und Artikel für den persönlichen Gebrauch besorgt, hat er finanzielle Verpflichtungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse auf rund die Hälfte der einfachen hinterzogenen Steuer, d.h. auf Fr. 1'500.--.