© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vielmehr erhielten damit auch Personen, welche Mühe haben, sich schriftlich auszudrücken, Gelegenheit, angemessen zum erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Eine Befragung wird vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben. In Fällen, in welchen der Angeschuldigte zu einer Steuerbusse verurteilt wird, welche ihn finanziell erheblich belastet, erscheint es indessen angebracht, eine Befragung grundsätzlich durchzuführen. Im Übrigen ist die Bussenhöhe bereits im Strafbescheid - und nicht erst im Gerichtsurteil - nachvollziehbar zu begründen.