Die Anklagebehörde kam in Würdigung "sämtlicher Umstände" und unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln zum Schluss, dass eine Busse in der Höhe der einfachen hinterzogenen Steuer angemessen sei. Welche Umstände gemeint sind, ist dem Strafbescheid jedoch nicht zu entnehmen. Namentlich wurden die persönlichen Verhältnisse, welche für die Frage des Verschuldens von wesentlicher Bedeutung sind, nicht abgeklärt. Gemäss Art. 259 Abs. 1 StG kann die untersuchende Person den Angeschuldigten befragen. Eine solche - zu protokollierende - Befragung wäre nicht nur der Klärung des Sachverhalts und der persönlichen Umstände dienlich;