a) Ausgangspunkt bei der Strafzumessung für die Steuerhinterziehung ist der einfache Betrag der hinterzogenen Steuer. Als grobe Regel gilt, dass das Regelmass der einfachen hinterzogenen Steuer greift, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsregeln fehlt (Hofer, a.a.O., S. 45, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 91 zur Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Das steuerbare Einkommen für 2007 erhöhte sich um Fr. 14'100.-- auf Fr. 65'900.--. Die hinterzogene Einkommenssteuer beläuft sich auf Fr. 2'952.75 (Tarif für Verheiratete; Steuerfuss Ehemann 299%, Steuerfuss Ehefrau 301%).