Die Vertreterin der Anklagebehörde ging an der Verhandlung von einer fahrlässigen Tatbegehung aus. Für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Den Aussagen des Angeklagten ist zu entnehmen, dass der Nichtdeklaration kein direkter Vorsatz zugrunde lag, sondern diese Einkünfte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vergessen gingen. Dafür spricht auch, dass dem Angeklagten damals kein Lohnausweis ausgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist schliesslich die persönliche Situation des Angeklagten. Einerseits befand er sich damals im Konkurs, andrerseits war er wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Tochter psychisch stark belastet.