Die Konkurseröffnung hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners (vgl. dazu BStrPra 2009 S. 566 ff.). Auch wenn ein Teil der Steuerforderung für das Jahr 2007 in die Konkursmasse fiel und letztlich nicht zu bezahlen war, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung 2007 vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Art. 168 Abs. 2 StG). Für die Zeit nach der Konkurseröffnung hatte der Angeklagte die Steuerforderungen denn auch wieder ordnungsgemäss zu bezahlen.