Der Vertretene hat vielmehr bei der Auswahl, Instruktion sowie Überwachung und Überprüfung des Vertreters die gebotene Sorgfalt walten zu lassen (B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 237). Ebenfalls nicht zu entlasten vermag ihn der Umstand, dass am 5. Juli 2007 der Privatkonkurs über ihn eröffnet wurde (ABl 2007 S. 2263). Die Konkurseröffnung hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners (vgl. dazu BStrPra 2009 S. 566 ff.).