Selbst wenn die Ehefrau die Steuererklärung ausgefüllt und er ihr dabei vollumfänglich vertraut haben sollte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die dem steuerpflichtigen Ehegatten auferlegte Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten wird durch die Bestellung eines Vertreters nicht abgeschwächt. Der Vertretene hat vielmehr bei der Auswahl, Instruktion sowie Überwachung und Überprüfung des Vertreters die gebotene Sorgfalt walten zu lassen (B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 237).