Angeklagten bei der D AG in der Höhe von Fr. 14'140.-- wurde nicht deklariert. Auch ohne Lohnausweis hätte der Angeklagte bei der D AG nachfragen und diese Einkünfte angeben müssen. Es wurden aber lediglich das Einkommen der E AG in der Höhe von Fr. 8'070.-- sowie Arbeitslosentaggelder von Fr. 11'208.-- deklariert. Der Angeklagte hat die Steuererklärung unterzeichnet und damit die Richtigkeit sämtlicher ihn betreffenden Angaben bestätigt. Selbst wenn die Ehefrau die Steuererklärung ausgefüllt und er ihr dabei vollumfänglich vertraut haben sollte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.