aa) Im Strafbescheid fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand. Insbesondere geht nicht hervor, ob dem Angeklagten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt wird. Für die Strafzumessung ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung (vgl. nachfolgend E. 4). Der Angeklagte macht geltend, er habe von der D AG keinen Lohnausweis erhalten. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Steuern für das Jahr 2007 ohnehin in die Konkursmasse fielen und demzufolge nicht zu bezahlen seien. bb) Die Steuererklärung 2007 wurde vom Angeklagten und dessen Ehefrau am 28. April 2008 eingereicht. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des