Der Tatbestand ist in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Angeklagte war im ersten Halbjahr 2007 unbestrittenermassen für die D AG tätig. Er erzielte dabei Einkünfte von netto rund Fr. 14'140.--. Diese wurden in der Steuererklärung 2007 nicht deklariert. Dadurch fiel die Veranlagung zu tief aus und führte zu einer Steuerverkürzung.