b) Die Anklagebehörde geht davon aus, dass der Angeklagte einen Teil seiner Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 nicht deklariert habe. Nach Art. 30 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile steuerbar.