Hat die Steuerbehörde ihre Untersuchungspflicht verletzt, so dass unter Umständen die Voraussetzungen für eine Nachsteuererhebung nicht gegeben sind, hat dies keinen Einfluss auf die Würdigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen. Mit anderen Worten vermag das Verhalten der Steuerbehörde – wie bereits erwähnt – den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen und der Steuerverkürzung nicht zu unterbrechen, zumal die Steuerbehörde auf den vom Steuerpflichtigen dargestellten Sachverhalt abstellen darf und der Steuerpflichtige hiermit rechnen muss (vgl. Egloff, a.a.O., N 29 ff. zu § 236).