Die den Steuerpflichtigen treffenden Verhaltenspflichten beschlagen ausschliesslich die Sachverhaltsdarstellung. Eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Steuerpflichtigen bewirkt daher keine Verletzung von Verfahrenspflichten, sofern dies nicht dazu führt, dass der Steuerpflichtige den Sachverhalt unvollständig deklariert (D. Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Aufl. 2004, N 15 f. zu § 236).