2007 das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D AG mit Sitz in C in der Höhe von rund Fr. 14'140.-- nicht deklariert worden und damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG erfüllt sei. Die Begründung zum objektiven Tatbestand ist ausreichend. Demgegenüber fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand, zum Verschulden und zur Strafzumessung; insoweit ist der Strafbescheid unvollständig (vgl. nachfolgend E. 3c/aa und 4a). 3.- Zu prüfen ist, ob der Angeklagte bei der Veranlagung des Steuerjahres 2007 eine Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG begangen hat.