Der Strafbescheid vom 14. September 2009 bezeichnet den Angeklagten, die ihm zur Last gelegte Handlung der Steuerhinterziehung und die massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Tathandlung wird ausgeführt, dass im Steuerjahr © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte